sorry @lightbox:
im großen und ganzen ist das was du geschrieben hast richtig, aber der letzte punkt stimmt nicht. laut gesetz bleibt das urheberrecht (so weit es besteht, sei es durch schöpfungstiefe oder vertragliche regelung) beim urheber. es gibt so etwas wie eine zweckübertragungstheorie laut der bei fehlender abmachung geschaut wird in wieweit die nutzungsrechte eingeräumt wurden. da der grundsatz ist, dass die rechte beim urheber bleiben darf der auftraggeber nicht einfach hingehen und die grafik, oder was es war, überall einsetzen.
da der auftraggeber in diesem fall an der entwicklung beteiligt war fragt sich nat. bei wem das urheberrecht liegt. außerdem ist zu bezweifeln, dass ein urheberrecht vorliegt, da dafür, wie gesagt, eine gewisse schöpfungstiefe vorhanden sein muss, die bei banaler gestaltung (wie es meist ist) aberkannt wird. eine möglichkeit wäre sich die geltung des urheberrechts vertraglich garantieren zu lassen. da das wohl nicht geschehen ist -> pech! außerdem sollte man immer bedenken, ob sich das wirklich lohnt sein recht auf teufel komm raus durchzusetzen, da der auftraggeber sich dann beim nächsten mal mit an sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit jemand anders sucht.
schönen tag noch...;-)