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Erfahrenes Mitglied
So, dann hätt ich mal wieder eine etwas kompliziertere Frage
Das Thema ist: Eigene Arrangements von bekannten Musikstücken. Was ist erlaubt, was nicht?
Auszug aus § 53 Urheberrechtsgesetz:
Lt. Absatz 4 ist eine Vervielfältigung durch Abschreiben erlaubt. Damit wäre grundsätzlich das Neuarrangieren von Musik (auch wenn es rechnergestützt erfolgt) zulässig, da die Kopie nicht über einen Kopierer erstellt wurde.
Jetzt kommt da allerdings Absatz 6 und verbietet generell die Verbreitung bzw. die öffentliche Wiedergabe dieser Stücke.
Wie ist denn das generell zu verstehen?
Wenn ich mir z.B. zu einer orchestralen Filmmusik ein Arrangement für Klavier bastel, dann darf ich mir das ausdrucken, aber jemandem vorspielen darf ich das dann nicht?
Ich darf es also auch nicht kostenlos in's Internet stellen, wenn ich den tatsächlichen Urheber des Originals mit veröffentliche?
Wo hört denn dann eigentlich das ursprüngliche Werk auf und wo fängt mein Werk (das Arrangement) an?
Bin mal gespannt, ob sich jemand findet, der sich damit auskennt
Gruß
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Das Thema ist: Eigene Arrangements von bekannten Musikstücken. Was ist erlaubt, was nicht?
Auszug aus § 53 Urheberrechtsgesetz:
(4) Die Vervielfältigung
a)graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
...
(6) 1Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. 2Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.
Lt. Absatz 4 ist eine Vervielfältigung durch Abschreiben erlaubt. Damit wäre grundsätzlich das Neuarrangieren von Musik (auch wenn es rechnergestützt erfolgt) zulässig, da die Kopie nicht über einen Kopierer erstellt wurde.
Jetzt kommt da allerdings Absatz 6 und verbietet generell die Verbreitung bzw. die öffentliche Wiedergabe dieser Stücke.
Wie ist denn das generell zu verstehen?
Wenn ich mir z.B. zu einer orchestralen Filmmusik ein Arrangement für Klavier bastel, dann darf ich mir das ausdrucken, aber jemandem vorspielen darf ich das dann nicht?
Ich darf es also auch nicht kostenlos in's Internet stellen, wenn ich den tatsächlichen Urheber des Originals mit veröffentliche?
Wo hört denn dann eigentlich das ursprüngliche Werk auf und wo fängt mein Werk (das Arrangement) an?
Bin mal gespannt, ob sich jemand findet, der sich damit auskennt
Gruß
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