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Das neue Urheberrecht verbietet es, Kopierschutzsysteme zu umgehen. Es lässt aber
Ausnahmen zugunsten von Schülern, Studenten, Lehrern und Universitätsangehörigen
zu. Für diese Gruppen muss zu bestimmten Zwecken auch der Zugang zu
kopiergeschützten Werken möglich sein, z.B. wenn Forschungsarbeiten dies erfordern.
Die Rechteinhaber sind sogar verpflichtet, die Mittel zur Umgehung des Kopierschutzes
zur Verfügung zu stellen. In Fällen des Gemeinwohls ist die Nutzung von Werken
unabhängig von der Zustimmung der Urheber erlaubt. Die Interessen von Unterricht und
Forschung, von öffentliche Bibliotheken, aber auch von Behinderten gehen vor (§ 45a; §
46; § 52; § 95b UrhG).