nur nochmal so als Hinweis ein Auszug aus einem anderen Forum ...
>>>>> Achtung Ebay-Freunde aufgepasst
Nachricht vom Zoll
Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung durch den Bezug von Kaffee aus den Niederlanden über das Internetauktionshaus "Ebay" ohne vorherige Anmeldung und Entrichtung der Kaffeesteuer.
Gründe: Nach dem Ermittlungsergebnis des Zollfahnundungsamtes Essen - Dienstsitz Münster - haben Sie am 8.8.2005 über das Internetauktionshaus Ebay bei dem Ebay-Shop "Kaffeefreunde" mit Sitz in den Niederlanden insgesamt 2,016 kg Kaffe in Form von Kaffepads (Senseo) zum Verkaufspreis von 28,99 Euro ersteigert.
Wird Kaffe eines anderen Mitgliedstaates von einem Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat an eine Privatperson im deutschen Steuergebiet geliefert, unterliegt dieser der deutschen Kaffeesteuer. Die Steuer entsteht mit der Auslieferung im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Erwerber im Steuergebiet. Der Steuerschuldner hat die Steuer dem zuständigen Hauptzollamt sofort anzumelden und zu entrichten (§ 12 (1), (2) des Kaffeesteuergesetzes.
§ 9 Kaffeesteuer
Der im Internet oder anderen Medien angebotene gewerbliche Versand aus anderen Mitgliedstaaten an private Empfänger im Inland ist nicht steuerfrei. Eine anders lautende Werbung solcher Anbieter ist falsch. Für die Entrichtung der Kaffeesteuer ist in der BRD jede Person selbst verantwortlich.
Sie haben somit im Steuergebiet der BRD Kaffee vorschriftswidrig in Empfang genommen. Dadurch ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung gem. § 370 der Abgabenordnung erfüllt, denn Sie haben den Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern verkürzt.
Die für insgesamt 2,016 kg Kaffe durch Sie verkürzte Kaffeesteuer beträgt 4,42 Euro. Ich sehe jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen von der Festsetzung der Steuern ab.
Ich beabsichtige nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen, das gegen Sie eingeleitete Strafverfahren jedoch einzustellen, weil wegen des geringen Steuerschadens kein öffentliches Interesse mehr an einer Weiterverfolgung besteht.