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16.11.03 14:09 #1
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Hallöchen!
Also, ich hätte da mal eine Frage bezüglich des Gewerbeanmeldens...
Und zwar bin ich 16 Jahre alt und würde mich gern nebenberuflich selbstständig machen. Ich hab mir auch schon Rat von einem (mehr oder weniger) Experten eingeholt, jedoch wurde ich aus ihm nicht schlau...
Darum würde ich jetzt gern noch einmal wissen, ob ich mich nun nebenberuflich selbstständig machen kann oder nicht. Und falls es jemand weis, vielleicht auch noch einige Tipps und Hinweise, was ich alles beachten sollte.
Ich würde mich freuen, wenn mit jemand weiterhelfen könnte.
Danke *Nadine*
-
16.11.03 14:19 #2
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Hi Nadine,
du brauchst folgendes:
1. Eine (schriftliche) Einwilligung deiner Eltern bzw. Sorgeberechtigten
2. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes, das prüft, ob du
bestimmte Voraussetzungen erfüllen kannst (fachliches Wissen und
Können, zeitlicher Aufwand stört nicht die schulische Ausbildung, usw.)
Folgen:
1. Du erhältst die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit,
kannst als z.B. Werkverträge abschließen.
2. Du bist uneingeschränkt haftbar für dein gewerbliches Handeln.
3. Wenn deine Eltern die Einwilligung zurückziehen möchten,
dann muss dies wieder vor dem Vormundschaftsgericht geprüft
werden.
Neben diesen Dingen ist natürlich alles andere auch erforderlich,
was jeder Gewerbetreibende tun muss. Also Gewerbeanmeldung,
Steuerpflicht (Finanzamt), usw usw.
Gruß
Martin
-
hmm ich durfte das nicht mit 17 machen
-
16.11.03 15:17 #4
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Grundsätzlich bist Du nach §106 BGB "beschränkt geschäftsfähig".
Nach §112 BGB können dir deine Eltern mit
Genehmigung des Vormundschaftgerichts dich zum selbstständigen Betreiben eines Erwerbsgeschäfts ermächtigen. usw.
Wenn ich das richtig verstehe, (bin kein Jurist o.ä.) ist das für Todesfälle usw. ausgelegt, damit Du dann die Firma der Eltern weiterführen könntest.
Mein Tip:
Warum fragts Du nicht gleich, ob einer deiner Elternteile das über sich laufen lässt?
oder
Warte einfach noch die paar Monate ab...
Das erspart dir viel Bürokratie, Paierkram etc.
Grüße
Frank Geßner
-
16.11.03 16:30 #5
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Erst mal: Großes Dankeschön für eure Antworten
Die Sache mit dem Vormundsgericht, kann ich das irgendwo nachlesen? Oder muss ich direkt dahin fahren, um mir die nötigen Infos zu holen
Habe schon im Internet gesucht aber leider nix gefunden.
Mich würde es jetzt nämlich mal interessieren, was ich denn nun genau für Anforderungen erfüllen muss und was ich noch von meinen Eltern brauche außer das Einverständnis... Hab ich nämlich schon *freu*
Ich hoffe das ist jetzt nicht ein bisschen viel auf einmal und mir kann das jemand beantworten...
Byechen *Nadine*
-
16.11.03 16:43 #6
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Ich denke, du solltest dir einfach genau überlegen, was du genau gewerblich
machen möchtest und warum du es schon jetzt tun willst. Außerdem solltest
du evtl. auch nachweisen können, dass du mit Schule oder Ausbildung ohne
Probleme klarkommst, falls man das fragt.
Ansonsten einfach bei Gericht anrufen und nachfragen, wie du das beantragen
kannst. Die werden dir dann schon sagen, welche Formulare du in 27-facher
Ausfertigung wo abzuliefern hast.
Nach der Genehmigung musst du dann eben all die üblichen Dinge tun, die
auch ein Erwachsener tun muss. Siehe Gewerbeanmeldung usw.
Aber das ist erst der zweite Schritt. Erstmal musst du die Erlaubnis bekommen.
Gruß
Martin
-
16.11.03 20:55 #7Sorry, Martin, dass ich dir widersprechen muss, aber diese Aussage stimmt definitiv nicht.Original geschrieben von Martin Schaefer
1. Eine (schriftliche) Einwilligung deiner Eltern bzw. Sorgeberechtigten
Es reicht bereits die formlose Frage an deine Eltern, "Darf ich ein Gewerbe eröffnen" und wenn diese nicken, ist die nötige Einwilligung bereits gegeben!
Ähh, hier bin ich mir nicht sicher, aber soweit mir bekannt ist, stimmt das leider auch nicht. Du bleibst weiterhin eingeschränkt geschäftsfähig, dass heißt, dass theoretisch alle Verträge, die du abschließt, weiterhin von den Erziehungsberechtigungen genehmigt werden müssen.1. Du erhältst die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit,
kannst als z.B. Werkverträge abschließen.
2. Du bist uneingeschränkt haftbar für dein gewerbliches Handeln.
Oder schmeiße ich das gerade mit dem normalen Taschengeldparagraph durcheinander ?Die Politik ist ein Versuch der Politiker, zusammen mit dem Volk mit den Problemen fertig zu werden, die das Volk ohne die Politiker niemals gehabt hätte.
Dieter Hildebrandt
http://www.busoft.de - Managed Server, WebHosting (CRM, typo3, Windows), Server, Serverhousing in den Rechenzentren Frankfurt am Main, Hannover und Indien
-
16.11.03 21:26 #8
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Nadinechen,
lass dich nicht verrückt machen.
Es stimmt genau so wie ich es geschrieben habe.
Formlos heißt nicht, dass eine mündliche Einwilligung reicht.
Aber man braucht kein Formular oder so. Es muss nur einer der
Erziehungsberechtigten kurz schreiben, dass es ok ist und seine
Unterschrift drunterkritzeln.
Auch das mit der uneingeschränkten Geschäftsfähigkeit stimmt.
Du bist nach erfolgreicher gerichtlicher Einwilligung in vollem
Umfang gesamtschuldnerisch haftbar für dein gewerbliches Handeln.
Einzige mir bekannte Ausnahme ist der Erwerb von Immobilien.
Das kannst du (wegen der Notwendigkeit des Grundbucheintrages)
erst ab 18 machen.
Gruß
Martin
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